Europäische Handelspolitik
- Europäische Handelspolitik
die gemeinsame Handelspolitik der Mitgliedstaaten der ⇡ EU, in Titel VII des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Art. 131–135) niedergelegt.
- 1. Ziele (Art. 110): Durch die Schaffung einer Zollunion beabsichtigen alle Mitgliedstaaten, im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und zum Abbau der Zollschranken beizutragen.
- 2. Grundsätze (Art. 133): Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt v.a. für die Änderung von Zollsätzen, den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen.
- 3. Handelspolitisches Instrumentarium: Das Inkrafttreten des gemeinsamen Binnenmarktes zum 1.1.1993 erlaubte keine bis dahin immer noch existierenden nationalen Restriktionen bzw. Alleingänge (nationale Einfuhrquoten bzw. -kontingente) mehr. Es wurde deshalb eine Reihe von Verordnungen erlassen, die als „handelspolitisches Instrumentarium“ der EU bezeichnet werden können und gleichzeitig eine Anpassung der bis dahin existierenden handelspolitischen Instrumente der EU an das neue ⇡ GATT bzw. die Ergebnisse der ⇡ Uruguay-Runde darstellen. Folgende Verordnungen zählen zu den wichtigsten Instrumenten: VO (EG) Nr. 3283/94 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren (Antidumping), VO (EG) Nr. 3284/94 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren (⇡ Subventionsverordnung), VO (EG) Nr. 3285/94 über die gemeinsame Einfuhrregelung (Schutzmaßnahmen), VO (EG) Nr. 3286/94 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, bes. den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (⇡ tarifäre Handelshemmnisse, ⇡ nicht tarifäre Handelshemmnisse).
Lexikon der Economics.
2013.
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